Appaloosa Stud Services - Appaloosa Horses for Sale
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Gebuehren

Decktaxe:

1000 Euros 

Fuer Rom, NRHA Money earning und / oder 1A Praemien Stuten wird die Deckgebuehr auf 650 Euros reduziert.

Wir geben eine LFG  (Bedingungen siehe unter Deckvertrag)

Pensionskosten:

Die Pension fuer eine Stute betraegt 12 Euro pro Tag,  Stute mit Fohlen 17 Euro pro Tag.

Deckakt:

Natursprung

Deckvertrag

Zwischen dem Hengsthalter Isabella Stewart, 309 Rue des Peupliers, 39230 Bois de Gand, Tel. (33) 3-84486497 und dem

Stutenbesitzer: __________________________________________________________

Anschrift: ___________________________________________________________________

Name der Stute: _______________________________________________________________

Reg.Nr.: __________________________________________________________

wird folgender Deckvertrag geschlossen:

Die Stute wird von dem Appaloosa-Hengst "Top Quest Zeuss" Reg. Nr.  567360 bedeckt.

Es gelten die Deckbedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Diese sind von dem Stutenbesitzer zu unterschreiben.

Bei Anlieferung der Stute muessen dem Hengsthalter folgende Nachweise zur Verfuegung gestellt werden:

  1. Original-Abstammungsnachweis (und Fotokopie, Vorder-und Rueckseite),

  2. Tupferprobe (nicht aelter als 3 Wochen)

  3. Impfpass der Stute mit Nachweis der Virusabortimpfung

  4. Equidenpass

Der Stute sind vor der Anlieferung die hinteren Hufeisen abzunehmen.

Der Hengsthalter gewaehrt die Lebendfohlengarantie, er obliegt keiner Erfolgshaftung der Stutenbedeckung. Die Nachbedeckung ist im Folgejahr in Anspruch zu nehmen.

Die Decktaxe von 1000 Euro (reduziert auf 650 Euro fuer Rom, NRHA Money earning und / oder 1A Praemien Stuten) ist vor dem ersten Sprung faellig. Das Pensionsgeld fuer die Stute betraegt 12 Euro pro Tag, sowie 5 Euro bei mitlaufendem Fohlen.

Deckbedingungen:

  • Es werden nur durch den Appaloosa Horse Club USA zugelassene Stuten der Bedeckung zugefuehrt. Die anzunehmende Stute muss halfterfuehrig sein.

  • Es wird eine Lebendfohlengarantie gegeben. Bleibt die Stute guest, resorbiert, verfohlt, oder wird ein nicht lebensfaehiges Fohlen geboren, so kann im Folgejahr kostenlos nachgedeckt werden, das heisst, es wird keine neue Decktaxe erhoben. Pensionskosten gehen in diesem Fall trotzdem zu Lasten des Stutenbesitzers. Stellt ein vom Hengsthalter zu benennender Tierarzt Zuchtuntauglichkeit fest, so entfaellt die Lebendfohlengarantie

  • Es wird keine Farbgarantie gewaehrleistet.

  • Jede Stute muss eine einwandfreie Tupferprobe vorweisen, die nicht aelter als drei Wochen ist. Sollte der Hengsthalter Zweifel an der Tupferprobe haben, kann er auf Kosten des Stutenbesitzers eine neue Tipferprobe erstellen lassen. Falls im Herkunftsland der Stute waehrend der letzten 12 Monaten Virusabort aufgetreten ist, kann die Stute nicht angenommen und gedeckt werden. Bei Nichtangabe kann der Stutenbesitzer schadensersatzpflichtig gemacht werden.

  • Fuer Schaeden, die im Zusammenhang mit der Bedeckung entstehen, wird keine Haftung uebernommen.

  • Stuten, die sich nicht ohne Gefahr fuer den Hengst oder das Deckpersonalbedecken lassen, sind nach Ruecksprache mit dem Stutenbesitzer abzuholen und werden nicht bedeckt. In diesem Fall sind nur die Unterstellkosten zu bezahlen. Die Decktaxe wird zurueckerstattet.

  • Im Falle einer Erkrankung der Stute waehrend der Aufstallung, kann der Hengsthalter einen Tierartz seiner Wahl und auf Kosten des Stutenbesitzers zuziehen und mit der Behandlung betrauen. Der Stutenbesitzer ist zu informieren.

  • Stutenbesitzer sind haftungsrechtlich Tierhalter und sind vom Hengsthalter auf den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung hingewiesen worden. Der Stutenbesitzer stellt den Hengsthalter vor allen Anspruechen Dritter frei und traegt die Gefaehrdungshaftung fuer die Stute/ das Fohlen gemaess Paragraf 833 BGB.

  • Die Decktaxe ist vor dem ersten Sprung faellig, die Kosten fuer die Unterbringung und eventuelle Tierarztkosten sind bei Abholung der Stute / Fohlen an den Berechtigten der Deckstation zu bezahlen.

  • Nichtschriftliche Angaben gelten als nicht gegeben. Gerichtsstand ist in jedem Falle Lons Le Sauniers.

Hengstbesitzer                                                                                        Stutenbesitzer

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Bois de Gand, den _______________

 

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